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Keine FSK18 Inhalte gestattet.


Ro****

Empfohlener Beitrag

  • Moderator
Geschrieben (bearbeitet)

Hallo Community,

aufgrund der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen und der Bitte der Landesmedienanstalt jugendgefährdende Inhalte nicht öffentlich zugänglich zu machen, sind wir gezwungen, die
alte "Schmuddelecke" in den FSK18 Bereich zu verschieben.
Das heißt: Ab sofort können nur noch Premium- und VIP-Mitglieder in der neuen Kategorie "Sextalk" über FSK18 Inhalte im Forum diskutieren. Die bereits bestehenden Foreninhalte wurden dahin verschoben und nicht entfernt.

Für Mitglieder ohne entsprechende Mitgliedschaft gibt es weiterhin die
"Schmuddelecke" als neue Kategorie.
Diese Kategorie darf nur mit
nicht jugendgefährdenden Inhalten genutzt werden.
Alle Inhalte, die der
Freiwilligen Selbstkontrolle (FSK) nicht entsprechen - also FSK18 Inhalte sind - sind demnach nicht mehr im öffentlichen Forum erlaubt.

Einträge, die der gesetzlichen Regelung widersprechen, werden von unseren Moderatoren kommentarlos entfernt, damit ihr und wir keine rechtlichen Konsequenzen befürchten müssen.

Roney - Community Manager




Auszug aus dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV:
§ 4 Unzulässige Angebote (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie 1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, 2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a des Strafgesetzbuches verwenden, 3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewaltund Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden, 4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen, 5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, 6 7. den Krieg verherrlichen, 8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich, 9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, 10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder 11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.




bearbeitet von Roney
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